Bundeszentralamt für Steuern

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Dienstsitz Bonn

CRS Newsletter 02/2023

1. Nichtbeanstandung des Überschreitens der Meldefrist gemäß § 27 Absatz 2 FKAustG für den Meldezeitraum 2022

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit BMF-Schreiben vom 10. Juli 2023 - IV B 6 - S 1315/19/10030 :057 einen Nichtbeanstandungserlass bezüglich der Übermittlung der CRS-Meldungen herausgegeben. Dieser lautet wie folgt:
Durch die Bekanntmachung der sogenannten Staatenaustauschliste werden jährlich die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG veröffentlicht, mit denen der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute dem Bundeszentralamt für Steuern zum 31. Juli gemäß § 27 Absatz 2 FKAustG Informationen über Finanzkonten zu übermitteln haben.

Die Veröffentlichung der Staatenaustauschliste für den Meldezeitraum 2022 wird sich bis voraussichtlich Ende Juli 2023 verzögern. Da die Finanzinstitute die Verzögerung der Veröffentlichung der Staatenaustauschliste nicht zu verantworten haben, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Meldungen gemäß § 27 Absatz 2 FKAustG bis spätestens 31. August 2023 an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden.

Bitte beachten Sie, dass der alleinige Versuch einer Übermittlung im Sinne des § 27 Absatz 2 FKAustG zur Fristwahrung nicht ausreichend ist. Die finale Staatenaustauschliste 2023 im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG wird baldmöglichst in einem Infobrief und über unsere Internetseite veröffentlicht.