Bundeszentralamt für Steuern

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

Dienstsitz Bonn

CRS Newsletter 03/2022

Information über den Nichtbeanstandungserlass bei Kontoeröffnung von Geflüchteten aus der Ukraine ohne Beibringung einer Selbstauskunft innerhalb von 90 Tagen vom 16. März 2022.

1. Nichtbeanstandungserlass bei Kontoeröffnung von Geflüchteten aus der Ukraine ohne Beibringung einer Selbstauskunft innerhalb von 90 Tagen vom 16. März 2022.

Wir weisen darauf hin, dass von Seiten des Bundesministeriums der Finanzen ein Nichtbeanstandungserlass bei Kontoeröffnung von Geflüchteten aus der Ukraine ohne Beibringung einer Selbstauskunft innerhalb von 90 Tagen ergangen ist.

Der Inhalt des Erlasses lautet wie folgt:

Gem. § 6 Absatz 1 FKAustG ist seitens der Finanzinstitute bei Kontoeröffnungen stets eine Selbstauskunft einzuholen. Diese umfasst grundsätzlich auch die Angabe einer Steueridentifikationsnummer zur Feststellung der Ansässigkeit (§ 13 Absätze 2 und 3 FKAustG). Sollte die Einholung einer Selbstauskunft nicht möglich sein, so kann davon nur abgewichen werden, sofern das Finanzinstitut nachweisen kann, dass die Beschaffung der Selbstauskunft aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist (§ 13 Absatz 2a FKAustG).

Der Krieg in der Ukraine stellt einen tatsächlichen Grund der Unmöglichkeit dar. Allerdings wäre in diesem Fall die Selbstauskunft innerhalb von 90 Tagen nachzuholen (§ 13 Absatz 2a Satz 4 FKAustG). Da es geflüchteten Personen auch über die 90 Tage hinaus tatsächlich unmöglich sein kann, ihre Selbstauskunft zu vervollständigen, soll die fehlende Beibringung in dieser außergewöhnlichen Situation nicht zum Nachteil der geflüchteten Personen führen. Die fehlende Beibringung einer Selbstauskunft von aus der Ukraine geflüchteten Personen ist daher zunächst und bis auf Weiteres nicht zu beanstanden.