Bundeszentralamt für Steuern

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Dienstsitz Bonn

Konsequenzen des Brexits

Zusammenfassende Meldung und Bestätigungsverfahren-
Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

Ab dem 01.01.2021 gilt das Vereinigte Königreich, mithin Großbritannien und Nordirland, nach dem Austrittsabkommen nicht mehr als Gemeinschaftsgebiet und ist für umsatzsteuerrechtliche Zwecke nach dem 31.12.2020 grundsätzlich als Drittlandsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG zu behandeln. Eine Ausnahme gilt für Nordirland für den Bereich der Warenlieferungen, für das im "Protokoll zu Irland/Nordirland" ein besonderer Status vereinbart wurde. Hierzu das BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2020:

Unternehmer aus Nordirland, für die der besondere Status des Protokolls gilt, erhalten eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit dem Länderkennzeichen "XI".
Diese Umsatzsteuer-Identifikationsnummern können ab dem 01.01.2021 im Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG geprüft werden.

Weitere Informationen finden Sie hier.