Bundeszentralamt für Steuern

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EU und International

Zuwendungsempfängerregister

In der deutschen Steuerverwaltung ist das Bundeszentralamt für Steuern für das Zuwendungsempfängerregister zuständig (§ 5 Abs. 1 Nr. 47 FVG - neu). Dieses bundesweit zentrale Register umfasst alle Organisationen, die berechtigt sind, Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) auszustellen.

Hierzu gehören auch die ausländischen Organisationen aus dem EU-/EWR-Ausland, die das BZSt auf ihren Antrag hin in das Zuwendungsempfängerregister aufnimmt. Zur Aufnahme berechtigt sind diejenigen Körperschaften, die die deutschen Kriterien für die Berechtigung Spendenquittungen zu erteilen, erfüllen.

Das Zuwendungsempfängerregister hat keine konstitutive Wirkung.

Dies bedeutet, ein Fehlen von berechtigten Organisationen oder das Fehlen von einzelnen Daten zu berechtigten Organisationen im Zuwendungsempfängerregister hat keine Auswirkung auf den durch die Finanzämter festgestellten gemeinnützigkeitsrechtlichen Status bzw. den Status als Zuwendungsempfänger der Organisation.

Zum Register

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

Zuwendungsempfängerregister
Ludwig-Karl-Balzer-Allee 2
66740 Saarlouis


Fax: +49 228 406-3801

Zuständigkeitsbereich:

Gemeinnützigkeit